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Rechtliches
autoankauf-baden.de · Muhammet Demir · Heidelberger Str. 4, 76676 Graben-Neudorf
Stand: 2026 · Version 2.0 · Gilt für C2B- und B2B-Ankäufe
(1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, Anfragen, vorvertraglichen Verhandlungen und Kaufverträge zwischen dem Einzelunternehmen Muhammet Demir, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „autoankauf-baden.de", Heidelberger Str. 4, 76676 Graben-Neudorf (im Folgenden „Ankäufer" oder „Wir") und dem jeweiligen Kunden (im Folgenden „Verkäufer"), die über die Internetpräsenz www.autoankauf-baden.de oder in direkter Folge daraus angebahnt und geschlossen werden.
(2)Im Sinne dieser AGB bezeichnet „C2B-Geschäft" den Ankauf eines Kraftfahrzeugs von einer Privatperson (Verbraucher i.S.d. § 13 BGB) durch den gewerblich handelnden Ankäufer. „B2B-Geschäft" bezeichnet den Ankauf von einem Unternehmer, Kaufmann oder einer juristischen Person (§ 14 BGB, § 1 HGB). Die jeweiligen Besonderheiten sind in diesen AGB – insbesondere in § 15 – gesondert geregelt.
(3)Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Verkäufers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, als der Ankäufer ihrer Geltung ausdrücklich in Schriftform zugestimmt hat.
(4)Schriftform umfasst die eigenhändige Unterzeichnung sowie die Textform per E-Mail (§ 126b BGB). Kommunikation per Messenger-Dienst (z. B. WhatsApp) gilt als Textform, sofern der Absender eindeutig identifizierbar ist.
(5)Der Verkäufer muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voll geschäftsfähig sein (Mindestalter 18 Jahre). Beschränkt Geschäftsfähige können nur mit nachgewiesener Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters handeln.
(1)Der Ankäufer betreibt ein spezialisiertes Portal zum gewerblichen Ankauf gebrauchter Kraftfahrzeuge aller Art und Klassifizierungen. Dies schließt unfallfreie Fahrzeuge, reguläre Gebrauchtwagen sowie Fahrzeuge mit Unfallschäden, Motorschäden, Getriebeschäden, wirtschaftlichen Totalschäden, fehlender Hauptuntersuchung oder sonstigen Mängeln ausdrücklich mit ein.
(2)Die auf der Website bereitgestellte digitale Leistung besteht in der Ermöglichung einer unkomplizierten Kontaktaufnahme zur strukturierten Übermittlung von Fahrzeugdaten. Auf Basis dieser Daten gibt der Ankäufer eine vorläufige Ersteinschätzung ab. Der verbindliche Ankaufsprozess findet ausschließlich im Rahmen eines physischen Termins statt.
(1)Die Präsentation des Ankaufsportals stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Es handelt sich um eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Informationen (invitatio ad offerendum).
(2)Der Verkäufer kann über das auf der Website bereitgestellte Kontaktformular die Daten seines Fahrzeugs unverbindlich übermitteln. Er verpflichtet sich, sämtliche Parameter nach bestem Wissen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.
(3)Basierend auf den übermittelten Daten erhält der Verkäufer vom Ankäufer in der Regel per E-Mail ein Angebot in Form einer vorläufigen Ersteinschätzung. Diese stellt ausdrücklich keinen rechtsverbindlichen Kaufvertrag und keine Kaufzusage dar. Sie steht unter dem zwingenden Vorbehalt (§ 158 Abs. 1 BGB) einer für den Ankäufer zufriedenstellenden physischen Fahrzeugprüfung und gilt 7 Tage ab Übermittlung.
(1)Sofern der Verkäufer mit der Ersteinschätzung einverstanden ist, vereinbaren die Parteien einen Termin zur physischen Besichtigung des Fahrzeugs am Standort des Verkäufers, am Standort des Ankäufers oder an einem anderen vereinbarten Ort.
(2)Im Rahmen der Besichtigung wird der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs durch den Ankäufer geprüft. Dies schließt Probefahrten, Lackschichtdickenmessungen und das Auslesen des Fehlerspeichers ausdrücklich ein.
(3)Der Ankäufer behält sich ausdrücklich das Recht vor, den in der Ersteinschätzung genannten Preis nach Abschluss der Begutachtung anzupassen – nach oben (bei werterhöhenden Merkmalen) wie nach unten (bei Schäden, Verschleiß oder fehlenden Dokumenten).
(4)Ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn sich beide Parteien auf einen endgültigen Kaufpreis einigen und einen gesonderten, schriftlichen Kaufvertrag unterzeichnen. Bis zur beiderseitigen Unterzeichnung können beide Parteien jederzeit und kostenfrei zurücktreten.
(5)Kommt keine Einigung zustande, gilt der Vorgang für beide Seiten als vollumfänglich und kostenfrei erledigt. Ansprüche auf Aufwendungsersatz bestehen für keine der Parteien, sofern das Scheitern nicht auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Verkäufers im Vorfeld beruht.
(1)Der Verkäufer sichert bei Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich zu, dass er der alleinige, rechtmäßige Eigentümer des Fahrzeugs ist oder über eine gültige, schriftliche Verkaufsvollmacht des Eigentümers verfügt. Eine Vollmacht ist im Original vorzulegen.
(2)Der Verkäufer garantiert, dass das Fahrzeug vollständig frei von Rechten Dritter ist – insbesondere keine Pfandrechte, laufenden Finanzierungen, Sicherungsübereignungen oder Leasingverträge bestehen. Bestehende Belastungen sind unverzüglich und vollständig zu offenbaren; die Verfahrensweise bei finanzierten Fahrzeugen regelt § 6.
(3)Zwingende Offenbarungspflicht: Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Ankäufer unaufgefordert, vollständig und wahrheitsgemäß sämtliche bekannten Sach- und Rechtsmängel mitzuteilen. Hierzu zählen insbesondere: Unfallschäden (auch vollständig reparierte), Vorschäden an Motor und Getriebe, Eigenschaften als Reimportfahrzeug, Nutzung als Taxi, Mietwagen oder Fahrschulfahrzeug sowie jede bekannte Abweichung des Kilometerstandes von der tatsächlichen Gesamtlaufleistung.
(4)Macht der Verkäufer wissentlich unrichtige Angaben über wesentliche wertbildende Eigenschaften des Fahrzeugs und reist der Ankäufer aufgrund dieser Fehlinformationen zur Besichtigung an, ist der Ankäufer berechtigt, die hierdurch entstandenen Anfahrts- und Aufwendungskosten als Schadensersatz geltend zu machen (§§ 280, 311 Abs. 2 BGB).
(5)Der Verkäufer erklärt zudem, ob das Fahrzeug im Rahmen einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit veräußert wird. Privat verkaufende Verkäufer bestätigen schriftlich im Kaufvertrag, dass das Fahrzeug nicht im Rahmen eines Unternehmens veräußert und beim Erwerb keine Vorsteuer geltend gemacht wurde. Eine falsche Angabe hierzu kann steuerliche Nachforderungen beim Ankäufer auslösen, für die der Verkäufer im Innenverhältnis haftet (vgl. auch § 10 dieser AGB).
(1)Bei einem finanzierten Fahrzeug liegt in der Regel eine Sicherungsübereignung an die finanzierende Bank vor: Die Bank ist zivilrechtlicher Eigentümer, der Kreditnehmer lediglich Besitzer. Ein gültiger Eigentumsübergang auf den Ankäufer setzt daher die vollständige Ablösung der Finanzierung voraus.
(2)In diesen Fällen wird der Kaufpreis aufgeteilt: Der zur Ablösung der Restschuld erforderliche Betrag wird direkt und zweckgebunden auf das Konto des finanzierenden Kreditinstituts überwiesen; ein etwaiger Überschuss geht an den Verkäufer. Der Verkäufer bevollmächtigt den Ankäufer ausdrücklich, zur Ablösung der Finanzierung erforderliche Korrespondenz mit dem Kreditinstitut zu führen.
(3)Die Übergabe des Fahrzeugs und die Aushändigung sämtlicher Originalunterlagen (insbesondere Zulassungsbescheinigung Teil II) sind Voraussetzung für die vollständige Kaufpreisfälligkeit. Kann die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht zum Übergabezeitpunkt übergeben werden, wird der an das Kreditinstitut zu zahlende Ablösebetrag bis zur vollständigen Eigentumsübertragung zurückgehalten.
(4)Der Verkäufer versichert, dass keine weiteren Belastungen (Leasingverträge, weitere Sicherungsübereignungen, Pfandrechte) auf dem Fahrzeug lasten, die nicht angegeben wurden. Falsche Angaben berechtigen den Ankäufer zum Rücktritt sowie zur Geltendmachung von Schadensersatz.
(1)Im Rahmen der Fahrzeugbegutachtung ist der Ankäufer berechtigt, eine Probefahrt durchzuführen. Vor der Probefahrt wird der Fahrzeugzustand gemeinsam mit dem Verkäufer schriftlich dokumentiert (Zustandsprotokoll).
(2)Der Fahrer des Ankäufers hat einen gültigen Führerschein der erforderlichen Fahrzeugklasse vorzuweisen. Die Probefahrt erfolgt unter Einhaltung aller straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.
(3)Für Schäden, die während der Probefahrt entstehen und nicht auf einen bereits vor Fahrtbeginn vorhandenen und dokumentierten Schaden zurückzuführen sind, haftet der Fahrer des Ankäufers nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (§§ 823 ff. BGB, § 7 StVG). Schäden, die laut Zustandsprotokoll bereits vor der Probefahrt vorhanden waren, begründen keine Haftung des Ankäufers.
(4)Der Verkäufer sorgt dafür, dass das Fahrzeug für die Dauer der Probefahrt über einen gültigen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt. Der Ankäufer übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf einer unzureichenden oder erloschenen Versicherungsdeckung beruhen.
(1)Nach erfolgreicher Unterzeichnung des schriftlichen Kaufvertrags erfolgt die physische Übergabe des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen vollständige Kaufpreiszahlung.
(2)Mit dem Fahrzeug sind sämtliche vorhandenen Fahrzeugschlüssel sowie die vollständigen Originalunterlagen (Zulassungsbescheinigung Teil I und II, aktueller HU/AU-Bericht, Serviceheft soweit vorhanden) an den Ankäufer auszuhändigen. Fehlende Dokumente sind vorab mitzuteilen und können preismindernd berücksichtigt werden.
(3)Die Zahlung erfolgt grundsätzlich in bar vor Ort gegen Aushändigung einer ordnungsgemäßen Empfangsquittung. Eine bargeldlose Zahlung per Banküberweisung ist nur nach ausdrücklicher, vorab dokumentierter Vereinbarung möglich und erfolgt ausschließlich auf ein Konto, das auf den Namen des Verkäufers lautet. Zahlungen auf Konten Dritter sind aus Gründen der Geldwäscheprävention ausgeschlossen.
(4)Das Eigentum am Fahrzeug geht auf den Ankäufer erst mit vollständiger und bestätigter Kaufpreiszahlung über (§ 446 BGB). Der Gefahrübergang erfolgt mit der physischen Übergabe des Fahrzeugs, der Schlüssel und der vollständigen Papiere.
(1)Der Ankäufer ist als Güterhändler i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG verpflichtet, bei Transaktionen im Zusammenhang mit Barzahlungen ab 2.000 Euro vereinfachte Sorgfaltspflichten und ab 10.000 Euro (auch durch mehrere zusammenhängende Zahlungen) vollständige Kundensorgfaltspflichten zu erfüllen.
(2)Der Verkäufer ist vor Abschluss des Kaufvertrags verpflichtet, sich durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis oder Reisepass) zu legitimieren. Die Identifikationsdaten werden gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für fünf Jahre aufbewahrt (§ 8 GwG). Weigerung zur Identifizierung berechtigt den Ankäufer zur Ablehnung des Vertragsschlusses.
(3)Der Ankäufer akzeptiert keine Barzahlungen (Kaufpreiszahlungen) über 10.000 Euro. Kaufpreise über diesem Betrag werden ausschließlich per Banküberweisung auf ein nachgewiesenes Konto des Verkäufers geleistet.
(4)Der Ankäufer ist gemäß § 43 GwG verpflichtet, bei Vorliegen von Verdachtsmomenten auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu erstatten, unabhängig vom Transaktionsbetrag.
(1)Der Ankäufer ist als gewerblicher Wiederverkäufer i.S.d. § 25a UStG tätig. Beim Ankauf von Privatpersonen (Verbraucher i.S.d. § 13 BGB) sowie von Unternehmern, die das Fahrzeug ohne Vorsteuerabzugsberechtigung veräußern (insbesondere Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG), kommt beim Weiterverkauf die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG zur Anwendung.
(2)Der Verkäufer erklärt im Kaufvertrag verbindlich, ob er das Fahrzeug im Rahmen eines Unternehmens veräußert und ob beim Erwerb des Fahrzeugs ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Diese Erklärung ist steuerrechtlich erheblich und Grundlage für die Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung durch den Ankäufer.
(3)Ergibt sich nachträglich, dass die Erklärung des Verkäufers unrichtig war und dem Ankäufer dadurch ein steuerlicher Nachteil (z. B. Nachforderung zur Regelbesteuerung) entsteht, haftet der Verkäufer dem Ankäufer im Innenverhältnis auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Zinsen, Bußgelder und Anwaltskosten (§§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB).
(4)Die Ausgangsrechnung des Ankäufers beim Weiterverkauf enthält – soweit die Differenzbesteuerung angewendet wird – den Hinweis: „Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG. Die Umsatzsteuer ist im Gesamtpreis enthalten und wird nicht gesondert ausgewiesen. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich." Dieser Hinweis begründet kein Auskunftsrecht des Verkäufers über die Anwendung der Differenzbesteuerung im Innenverhältnis.
(1)Beim Ankauf von Privatpersonen (C2B) erfolgt der Kauf grundsätzlich unter vollständigem Ausschluss der Sachmängelhaftung des Ankäufers gegenüber dem Verkäufer — „gekauft wie gesehen" nach eingehender Besichtigung.
(2)Dieser Ausschluss gilt gemäß § 444 BGB ausdrücklich nicht, soweit der Ankäufer bestimmte Eigenschaften garantiert hat, er Mängel arglistig verschwiegen hat oder gesetzliche Haftungsvorschriften (insbesondere bei Personenschäden) entgegenstehen.
(3)Bei arglistigem Verschweigen seitens des Verkäufers ist der Ankäufer berechtigt: (a) Minderung des Kaufpreises zu verlangen, (b) vom Kaufvertrag zurückzutreten, oder (c) Schadensersatz einschließlich Transport-, Abschlepp- und Gutachterkosten zu fordern (§§ 280, 444 BGB).
(4)Beim Ankauf von Unternehmern (B2B) gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des BGB und HGB. Die Sachmängelhaftung kann im B2B-Bereich im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden; Näheres regelt § 15.
(1)Im vorliegenden Geschäftsmodell tritt der Verbraucher als Verkäufer auf und veräußert ein Fahrzeug an den gewerblich handelnden Ankäufer (C2B-Transaktion). Nach überwiegender juristischer Auffassung finden die verbraucherschützenden Vorschriften zum gesetzlichen Widerrufsrecht bei Fernabsatz- (§ 312c BGB) oder Außergeschäftsraumverträgen (§ 312b BGB) auf Kaufverträge, bei denen der Verbraucher als Verkäufer auftritt, keine Anwendung, da diese Normen ausschließlich den Verbraucher in seiner Eigenschaft als Käufer schützen.
(2)Ungeachtet dieser rechtlichen Einordnung gilt: Bis zur endgültigen beiderseitigen Unterzeichnung des schriftlichen Kaufvertrags können beide Parteien jederzeit und ohne Angabe von Gründen von den laufenden Vertragsverhandlungen zurücktreten. Nach beiderseitiger Unterzeichnung ist der Kaufvertrag verbindlich und kann nur einvernehmlich oder aus gesetzlich anerkannten Gründen rückabgewickelt werden.
(3)Hinweis: Da die rechtliche Einordnung von C2B-Kaufverträgen in Bezug auf §§ 312b ff. BGB in der deutschen Rechtsprechung nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist, empfiehlt der Ankäufer dem Verkäufer, bei rechtlichen Unsicherheiten vor Vertragsunterzeichnung unabhängigen Rechtsrat einzuholen.
(1)Ansprüche des Ankäufers aus dem Kaufvertrag, insbesondere Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel oder falscher Zusicherungen des Verkäufers, verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Ankäufer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
(2)Ansprüche aus arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) verjähren ebenfalls nach § 195 BGB in drei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Kenntnis des Ankäufers von der Täuschung.
(3)Ansprüche aus Sachmängeln nach § 438 BGB verjähren innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs, soweit keine kürzere oder längere Frist gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist gegenüber Verbrauchern seit dem 01.01.2022 (Warenkaufrichtlinie 2019/771/EU) nicht mehr möglich.
(4)Für B2B-Geschäfte kann die Verjährungsfrist für Mängelansprüche individualvertraglich auf ein Jahr verkürzt werden, soweit dies im schriftlichen Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart und nicht gegen § 307 BGB verstoßend ist.
(1)Der Ankäufer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, unabhängig vom Grad des Verschuldens.
(2)Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Ankäufer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3)Im Rahmen einer Probefahrt haftet der Ankäufer für Fahrzeugschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen gilt § 7 dieser AGB.
(4)Eine weitergehende Haftung des Ankäufers — insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden — ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.
(1)Dieser Paragraph gilt ausschließlich für Ankäufe von Unternehmern i.S.d. § 14 BGB sowie Kaufleuten i.S.d. § 1 HGB (B2B-Geschäfte). Für C2B-Geschäfte (Privatperson als Verkäufer) gilt er nicht.
(2)Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB): Der Verkäufer ist verpflichtet, das Fahrzeug unmittelbar nach Vertragsschluss auf Mängel zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Offensichtliche Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar sind, sind schriftlich per E-Mail oder Brief innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Vertragsschluss zu rügen. Verdeckte Mängel, die erst später erkennbar werden, sind innerhalb von fünf (5) Werktagen nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Verkäufer die rechtzeitige Rüge, gilt das Fahrzeug insoweit als genehmigt und Gewährleistungsansprüche erlöschen, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht, soweit der Ankäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 377 Abs. 5 HGB).
(3)Sachmängelhaftung B2B: Die gesetzliche Sachmängelhaftung gilt zwischen Kaufleuten im Rahmen des HGB. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr (ab Übergabe) kann individualvertraglich im schriftlichen Kaufvertrag vereinbart werden.
(4)Steuer / Umsatzsteuer B2B: Erwirbt ein Unternehmer das Fahrzeug im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit mit Vorsteuerabzugsberechtigung, kommt die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht zur Anwendung. In diesem Fall stellt der Ankäufer eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer aus, sofern er zur Regelbesteuerung optiert. Die steuerliche Handhabung ist vor Vertragsschluss abzustimmen.
(5)Gerichtsstand und Erfüllungsort für B2B-Verträge: Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Ankäufers in Graben-Neudorf. Das CISG (UN-Kaufrecht) findet keine Anwendung.
(1)Nach verbindlicher Terminvereinbarung zum Fahrzeugankauf ist der Verkäufer verpflichtet, den vereinbarten Termin einzuhalten oder diesen mindestens 24 Stunden vorher abzusagen.
(2)Erscheint der Verkäufer nicht zum vereinbarten Termin, hat diesen nicht rechtzeitig abgesagt und wurden für den Ankäufer nachweislich Anfahrts- oder sonstige Aufwendungskosten verursacht, kann der Ankäufer diese als Aufwendungsersatz geltend machen. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.
(3)Ein etwaig bereits unterschriebener Kaufvertrag kann durch das Nichterscheinen des Verkäufers nicht einseitig aufgelöst werden. Beide Parteien können sich jedoch einvernehmlich auf eine Aufhebung des Vertrages verständigen. Der Ankäufer ist berechtigt, bei mehrfachem grundlosem Nichterscheinen künftige Terminbuchungen abzulehnen.
(1)Der Ankäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Verkäufers im strikten Einklang mit der DSGVO und dem BDSG. Die Verarbeitung erfolgt zur Bearbeitung der Anfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und zur Vertragserfüllung (Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).
(2)Ausweisdaten: Die Identifikationsdaten des Verkäufers (Ausweisnummer, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum) werden im Kaufvertrag schriftlich erfasst. Eine Kopie des Ausweisdokuments wird nur mit ausdrücklicher, freiwilliger Einwilligung des Verkäufers angefertigt. Im Rahmen der GwG-Pflichten (§ 9 dieser AGB) gilt Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO als Rechtsgrundlage; die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 8 GwG).
(3)Fahrzeugdaten: Die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN/VIN) ist ein fahrzeugbezogenes Datum und unterliegt keiner besonderen datenschutzrechtlichen Beschränkung. Personenbezogene Daten, die im Infotainmentsystem, Navigationssystem oder sonstigen Fahrzeugsystemen gespeichert sind (z. B. Telefonbücher, Navigationsziele), obliegen der Löschung durch den Verkäufer vor Übergabe. Der Ankäufer übernimmt hierfür keine Verantwortung.
(4)Löschungsfristen: Kommt kein Kaufvertrag zustande, werden personenbezogene Daten innerhalb von 24 Monaten vollständig gelöscht. Abgeschlossene Kaufverträge, Rechnungen und Quittungen sind gemäß § 147 AO und § 257 HGB für 6 bis 10 Jahre aufzubewahren; diese Daten werden nach 24 Monaten für jede weitere Verarbeitung, insbesondere für Werbezwecke, gesperrt.
(5)KI-gestützter Assistent: Die Website setzt einen KI-gestützten Chatbot ein. Gesprächseingaben werden an den Anbieter des KI-Systems (Anthropic, PBC, USA) übermittelt. Der Datentransfer in die USA erfolgt auf Grundlage von Standardvertragsklauseln (Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO). Der Chatbot speichert keine personenbezogenen Daten dauerhaft und erteilt keine verbindlichen Preis- oder Kaufzusagen.
(6)Die vollständige Datenschutzerklärung ist abrufbar unter: autoankauf-baden.de/datenschutz.
(1)Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Der Ankäufer ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(2)Auf alle Verträge und Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
(3)Gerichtsstand: Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Ankäufers (Graben-Neudorf).
(4)Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
(5)Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Stand: 2026 · Version 2.0 · autoankauf-baden.de · Muhammet Demir · Einzelunternehmen · Kfz-Handel